AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende in Unterkünften: Überprüfungsanträge bis zum 31.12.2023 stellen!

In Niedersachsen gibt es nach wie vor keinen Erlass, der klarstellt, dass alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften (GU) Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach der Regelbedarfsstufe 1 haben. Von daher müssen wir davon ausgehen, dass in den Kommunen in Niedersachsen alleinstehende Erwachsene in GUs vielfach weiterhin um 10% zu geringe Leistungen erhalten, als ihnen laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zustehen. Auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 haben sowohl Menschen Anspruch, die die sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beziehen (i.d.R. nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland), als auch Menschen, die noch die ohnehin geringeren Leistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG erhalten. Das hat jüngst noch mal das Landessozialgericht Bayern in einem Urteil vom 30.10.2023 bestätigt (siehe Urteil hier).

Daher empfehlen wir alleinstehenden/alleinerziehenden Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften, die Leistungen nach dem AsylbLG auf Basis der Regelbedarfsstufe 2 beziehen, Widerspruch gegen die laufenden Leistungen und Antrag auf Überprüfung vorheriger Leistungsbescheide zu stellen. Wer bis zum 31.12.2023 einen Überprüfungsantrag stellt, kann rückwirkend bis zum 01.01.2022 zu Unrecht vorenthaltene Leistungen ausgezahlt bekommen.

Hinweise zum Vorgehen bei Widerspruch und Überprüfungsantrag wegen zu geringer Leistungen nach AsylbLG sind u.a. auf unserer Webseite hier zu finden.

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 19.10.2022, veröffentlicht am 24.11.2022 (siehe Pressemitteilung des BVerfG) festgestellt, dass die um 10% geringeren Leistungen für alleinstehende/alleinerziehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften verfassungswidrig sind. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2019 Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorgenommen, die dazu führen, dass alleinstehende/alleinerziehende Erwachsene, die Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG oder (i.d.R. nach 18 Monaten in Deutschland) Leistungen nach § 2 (analog zum SGB 12) beziehen, die um 10% geringeren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 erhalten.
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